Da eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kann sie nach ihrer Erklärung nicht zurückgenommen werden.
Das bedeutet, kündigt der Arbeitgeber schriftlich und erklärt danach, dass er "die Kündigung zurücknehme" ist dies als Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses zu werten. Um ein "neues" Arbeitsverhältnis wirksam zu begründen, muss der
Arbeitnehmer entweder ausdrücklich oder stillschweigend (etwa durch Arbeitsaufnahme) das Angebot annehmen.
Relevant wird dieser Umstand insbesondere, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Hier stellt sich die Frage, ob zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn die Befristung nicht erneut ausdrücklich schriftlich fixiert wurde. § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht nämlich für die Wirksamkeit einer Befristung die Schriftform zwingend vor.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |

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