Urlaub
Der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Unabhängig von den traiflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen ist in § 3 BUrlG der gesetzliche Mindestanspruch auf
Urlaub in Höhe von 24 Werktagen geregelt.
Urlaub ist grundsätzlich tatsächlich zu gewähren. Kann der
Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ist der
Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres zu beantragen und zu gewähren (Übertragungszeitraum). Bisher pflegte die Rechtsprechung des BAG bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten über den Übertragungszeitraum hinaus, einen Abgeltungsanspruch abzulehnen. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH vom 20.01.2009 (NZA 2009, 135) gilt nun, dass der Urlaubsanspruch auch in diesen Konstellationen nicht erlischt.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |

|
